Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der CS Oberflächentechnik GmbH, Kirchplatz 7, 97903 Collenberg

§ 1 Angebot und Vertragsinhalt 

Unsere Angebote sind freibleibend. Zur Ausführung mündlicher Bestellungen sind wir nur nach schriftlicher Auftragsbestätigung verpflichtet. Der Inhalt unserer Verträge bestimmt sich ausschließlich nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und diesen Bedinge nun. Entgegenstehende Bedingungen des Bestellers sind auch dann nicht ausdrücklich widersprechen. Die Ausführung uns erteilter Aufträge kann nicht als Einverständnis mit den Geschäftsbedingungen des Bestellers ausgelegt werden. Nebenabreden, Änderungen des Vertrages und die Zusicherung von Eigenschaften bedürfen der Schriftform. Diese Bedingungen gelten auch ohne nochmalige Bezugnahme auf alle künftigen Verträge.

§ 2 Preise

1. Unsere Preise sind Nettopreise. Sie schließen Verpackungs-, Fracht- und Speditionskosten nicht ein. Roll- und Lagergeld sowie auf Wunsch des Bestellers abgeschlossenen Versicherungen und sonstige Unkosten werden gesondert berechnet. Gleiches gilt für zusätzliche Kosten, die uns bei der Ausführung von Aufträgen durch Mängel oder schlechte Eignung des Grundmaterials zur Bearbeitung entstehen.

2. Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise beruhen auf Kostenverhältnisse bei Auftragserteilung. Ergibt sich nachträglich eine nicht berücksichtigte unvorhergesehene Steigerung der Kosten, sind wir berechtigt, eine Preisanpassung zu fordern. Teillieferungen können gesondert angerechnet werden. Die am Tag der Lieferung geltende Umsatzsteuer tritt zum vereinbarten Preis hinzu. Zahlungen sind wenn nicht anders vereinbart grundsätzlich in Euro zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer sofort ohne Abzug ab Lieferung und Rechnungsdatum netto zahlbar. 

§ 3 Zahlungsbedingungen

1. Unsere Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zahlbar. Bei Überschreiten der Fälligkeitstermine sind wir ohne weitere Mahnung berechtigt, Zinsen in Höhe des Zinssatzes zu berechnen, mit denen wir von Geschäftsbanken für offene Kontokorrentkredite belastet werden. 

2. Ungeachtet anders lautender Angaben des Bestellers sind wir berechtigt, eingehende Zahlungen zunächst auf entstandene Kosten und Zinsen und sodann auf die ältesten Verbindlichkeiten zu verrechnen. 

3. Falls der Besteller mit der Erfüllung seiner Zahlungspflichten in Rückstand gerät oder Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, dürfen wir die gesamt offene Restforderung fällig stellen und weitere Arbeiten von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung abhängig machen. 

4. Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist der Besteller nur berechtigt, wenn seine Ansprüche von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

§ 4 Gefahrenübergang

Die Gefahr des Verlustes, der Zerstörung oder der Beschädigung der uns zur Bearbeitung überlassenen Gegenstände trägt der Besteller bis zur Entgegennahme der Sachen durch uns in unserem Hause und ab der Mitteilung, dass die Sachen zur Abholung bereitgestellt sind. Falls aufgrund besonderer Vereinbarung die Auslieferung der bearbeiteten Sachen durch uns oder ein von uns beauftragtes Transportunternehmen erfolgt, geht die Gefahr mit der Bereitstellung der Sachen zum Abtransport auf den Besteller über. Die Versicherung der Sachen während des Transports zu und von uns ist Sache des Bestellers. Für Transportschäden und Schäden aufgrund nicht fachgerechter Verpackung haften wir nicht.

§ 5 Lieferfristen

1. Ohne unsere schriftliche Bestätigung sind unsere Angaben über Lieferfristen oder-termine unverbindlich. Lieferfristen beginnen erst nach endgültiger Klärung eines Auftrages in allen Einzelheiten. Liefertermine verschieben sich um die Anzahl der Arbeitstage, die die Klärung des Auftrages in Anspruch genommen hat. 

2. Vereinbarte Lieferfristen oder-termine verlängern bzw. verschieben sich um die Dauer der Lieferbehinderung, wenn die Einhaltung der Liefer-fristen oder –termine aus Gründen unmöglich ist, die wir nicht zu vertreten haben. Dies gilt insbesondere in allen Fällen höherer Gewalt sowie bei Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, verzögerter Rohstoffanlieferung, Materialmängeln, Ausschuss werden, verspätete Eigenbelieferung und behördliche Maßnahmen. Diese Umstände haben wir auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzugs entstehen. Kann die Lieferbehinderung nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt behoben werden, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche wegen Verzugs können gegen uns nur geltend gemacht werden, wenn wir den Verzug grob fahrlässig verschuldet haben.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

An den uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenständen erlangen wir gemäß § 950 BGB Eigentum. Entgegenstehende Bestimmungen des Bestellers erkennen wir nicht an. Unser Eigentum an den von uns bearbeiteten Sachen erlischt erst mit der vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen.

§ 7 Gewährleistung und Haftung

Wir übernehmen nur die Gewähr dafür, dass die Bearbeitung der uns überlassenen Gegenstände als solche mängelfrei ist. Für die Eignung des Grundmaterials sowie für die Eignung der in Auftrag gegebenen Bearbeitung zu bestimmten Zwecken ist allein der Besteller verantwortlich. Demgemäß haften wir nicht für Ausschuss, Veränderung oder Beschädigung des Grundmaterials sowie für die Beeinträchtigung der Meß- und Paßgenauigkeit, die durch die Bearbeitung entsteht.

2. In Fällen fehlerhafter Verarbeitung beseitigen wir die Mängel auf unsere Kosten innerhalb vereinbarter Frist. Ist eine Mängelbeseitigung nach unserer Prüfung nicht möglich oder erfolgt sie nicht innerhalb vereinbarter Frist, hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder den berechneten Preis zu mindern. Ist in diesen Fällen das bearbeitete Grundmaterial unbrauchbar geworden, ersetzen wir den Materialwert. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Bearbeitung, aus positiver Vertragsverletzung oder aus sonstigen Rechtsgründen sind ausgeschlossen, soweit wir die Schäden nicht grob fahrlässig verursacht haben. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Folge- und Begleitschäden, wie Verdienstausfall, Gewinnentgang, Lohn- und Materialkosten, Vertragsstrafen usw.

3. Wird uns Material zur Bearbeitung angeliefert, so gilt im Falle einer Eingangskontrolle die bei Eingang in unserem Werk festgestellte, sonst die im Lieferschein angegebene Eingangsmenge. Für Kleinartikel in größeren Stückzahlen wird wegen einer Fehlmenge oder Für Ausschuss bis zu jeweils 3% des gelieferten Materials von uns nicht gehaftet. Mangelhaft oberflächenbehandelte Teile werden von uns kostenlos fachgerecht nachgebessert. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, an welchem die oberflächenbehandelten Teile unser Werk verlassen, oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Wir leisten Gewähr für fachgerechte Oberflächenbehandlung in Werkstoff und Werkarbeit nach den anerkannten Regeln der Technik, den geltenden oder allgemein im Entwurf anerkannten DIN-Vorschriften. Muster, die einem Auftrag zugrunde liegen, sind nicht verbindlich. Wir gewährleisten lediglich annähernd mustergleiche Ausführung. Schadensersatzansprüche wegen Fehlens verbindlich zugesicherter Eigenschaften sind ausgeschlossen, soweit die fehlenden Eigenschaften nicht gerade zur Absicherung gegen Mangelfolge-schäden zugesichert worden sind. In diesen Fällen ist unsere Haftung auf die Höhe des für die Bearbeitung vereinbarten Nettoentgelts beschränkt. 

4. Jegliche Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen, wenn uns Bearbeitungsmängel nicht innerhalb einer Woche seit Eintreffen der bearbeiteten Gegenstände schriftlich angezeigt werden, wenn das Grundmaterial ungeeignet oder fehlerhaft war oder nicht den Angaben des Bestellers entsprach und wenn der Besteller das Material nach der Bearbeitung weiterverarbeitet, verändert oder moniert hat.

§ 8 Sonstiges

Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen der Parteien ist Collenberg. Gerichtsstand ist Miltenberg. Die Vertragsbeziehung mit unseren Bestellern richtet sich ausschließlich nach deutschem Recht, Ergänzungen und Nebenabreden des Vertrages und dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Soweit einzelne Bestimmungen unwirksam sein sollten, bleiben die Gültigkeit der übrigen Vorschriften und sonstige Vereinbarungen zwischen den Parteien unberührt. 

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